Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Lackindustrie
in der vom Bundeskartellamt am 11. Juli 2003 genehmigten Empfehlung
I. Geltungsbereich
1. Unsere nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind nur für die Anwendung
gegenüber Unternehmen bestimmt. Gegenüber Verbrauchern finden sie
keine Anwendung.
2. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende
oder von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen
des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Angebote sind freibleibend, falls nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
3. Nebenabreden, Änderungen und Abweichungen von diesen Bedingungen sollen
schriftlich vereinbart werden.
II. Preise
1. Die vereinbarten Preise verstehen sich ab Werk und gelten zuzüglich der am Liefertag
geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Für die Berechnung sind die von uns ermittelten Gewichte, Stückzahlen und Mengen
maßgebend, wenn der Käufer nicht unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen
nach Empfang widerspricht.
3. Sollten wir während der Dauer der Vertragslaufzeit unsere Preise allgemein ermäßigen
oder erhöhen, so kommen für die noch abzunehmenden Mengen die veränderten
Preise zur Anwendung. Im Fall der Erhöhung der Preise ist der Käufer berechtigt,
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung
über die Preiserhöhung durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten.
Der Rücktritt wirkt sich nicht auf Lieferungen aus, die vor der Preiserhöhung
erfolgt sind.
III. Anwendungstechnische Beratung
1. Soweit wir Beratungsleistungen erbringen, geschieht dies nach bestem Wissen. Alle
Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der gelieferten Waren befreien
den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Dies gilt insbesondere,
wenn Verdünnungen, Härter, Zusatzlacke oder sonstige Komponenten beigemischt
werden, die nicht von uns bezogen wurden.
IV. Lieferung
1. Der Käufer hat die Ware zum vereinbarten Liefertermin oder, falls ein Liefertermin
nicht fest vereinbart wurde, unverzüglich nach Mitteilung der Bereitstellung am Erfüllungsort
gem. Abs. IX. 1 abzuholen. Kommt der Käufer mit der Annahme der Ware in
Verzug, sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl auf Kosten des Käufers zu versenden
oder - sofern nicht anders möglich, notfalls auch im Freien - zu lagern. Wir haften
in diesem Fall nicht für den zufälligen Untergang, den Verlust oder eine Beschädigung
der Waren. Im Falle der Lagerung der Ware sind wir berechtigt, die Ware nach
Ablauf einer Woche in Rechnung zu stellen.
2. Sofern abweichend von Abs. 1 vereinbart ist, dass wir zur Versendung der Ware
verpflichtet sind, erfolgen der Transport auf Kosten des Käufers und die Wahl der
Transportmittel sowie des Transportweges mangels besonderer Weisung nach unserem
Ermessen. Die Gefahr geht in dem Zeitpunkt über, in dem die Ware von uns dem
Frachtführer übergeben wird.
3. Dem Käufer zumutbare Teillieferungen sind zulässig.
4. Erhebliche, unvorhersehbare sowie von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen,
Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle von unseren Lieferanten sowie
Betriebsunterbrechungen aufgrund von Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel,
Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen,
Verfügungen von hoher Hand und Fälle höherer Gewalt bei uns und
unseren Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses,
soweit sie für die Lieferfähigkeit der Ware von Bedeutung sind. Beginn und
Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer unverzüglich mit. Wird hierdurch
die Lieferung um mehr als einen Monat verzögert, sind sowohl der Käufer als auch wir
unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen berechtigt, hinsichtlich der von der
Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten. Das gesetzliche Rücktrittsrecht
des Käufers für den Fall der Lieferstörung aufgrund eines von uns zu vertretenen
Umstands bleibt unberührt.
5. Erfolgt die Lieferung in Leihbehältern, so sind diese innerhalb von 90 Tagen nach
Erhalt der Lieferung restentleert und frachtfrei zurückzusenden. Verlust und Beschädigung
einer Leihverpackung geht zu Lasten des Käufers, wenn dies von ihm zu
vertreten ist. Leihverpackungen dürfen nicht anderen Zwecken oder zur Aufnahme
anderer Produkte dienen. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Ware
bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.
6. Einwegverpackungen werden nicht von uns zurückgenommen, stattdessen nennen
wir dem Käufer einen Dritten, der die Verpackungen entsprechend der Verpackungsverordnung
einem Recycling zuführt.
V. Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug
zu zahlen. Rechtzeitige Zahlung ist nur dann erfolgt, wenn wir über das Geld mit
Wertstellung am Fälligkeitstage auf dem von uns angegebenen Konto verfügen können.
2. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz
zu zahlen. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Verzugsschadens
bleibt sowohl uns als auch dem Käufer unbenommen.
3. Die Hergabe von Wechseln ist keine Barzahlung und nur mit unserer vorherigen Zustimmung
zahlungshalber zulässig. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten
des Käufers.
4. Zurückbehaltung und Aufrechnung wegen von uns bestrittener Ansprüche des Käufers
sind ausgeschlossen.
5. Die Nichtbezahlung fälliger Rechnungen oder andere Umstände, welche auf eine
wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers nach Vertragsabschluss
schließen lassen, berechtigen zur sofortigen Fälligstellung aller unserer
Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung
des Kaufpreises vor. Bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung
mit dem Käufer bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum. Der
Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen
in laufende Rechnung aufgenommen sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Kaufpreisforderungen gelten trotz Zahlung solange als nicht erloschen, als eine von
uns in diesem Zusammenhang übernommene wechselmäßige Haftung - wie zum
Beispiel im Rahmen eines Scheck-Wechsel-Verfahrens - fortbesteht.
2. Eine Verarbeitung oder Vermischung nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass hieraus
für uns eine Verbindlichkeit entsteht. Für den Fall der Verarbeitung oder Vermischung
mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen, überträgt der Käufer schon jetzt zur
Sicherung unserer Forderungen auf uns das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen mit
der Maßgabe, dass der Käufer die neue Sache für uns verwahrt.
3. Der Käufer ist berechtigt, über die Erzeugnisse im ordentlichen Geschäftsgang zu
verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns
rechtzeitig nachkommt.
4. Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen,
tritt der Käufer schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an den verkauften
Waren zur Sicherung an uns ab.
Verbindet oder vermischt der Käufer die gelieferte Ware entgeltlich mit einer Hauptsache
Dritter, so tritt er bereits jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten bis
zur Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Ware zur Sicherung an uns ab.
Wir nehmen diese Abtretungen an.
5. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand
der in unserem Eigentum stehenden Waren und über die an uns abgetretenen
Forderungen zu geben, sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu
setzen.
6. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigene
Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche
aus den Versicherungsverträgen hierdurch im Voraus an uns ab. Wir nehmen
diese Abtretung an.
7. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 v.H., so
werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
8. Das Recht des Käufers zur Verfügung über die unter unserem Eigentumsvorbehalt
stehenden Erzeugnisse sowie zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen
erlischt, sobald er die Zahlung einstellt und/oder in Vermögensverfall gerät. Treten
diese Voraussetzungen ein, sind wir berechtigt, unter Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts
ohne Nachfristsetzung oder Ausübung des Rücktritts die sofortige
einstweilige Herausgabe der gesamten unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden
Waren zu verlangen.
9. Soweit der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in dem sich die gelieferte
Ware befindet, nicht wirksam sein sollte, hat der Käufer auf unser Verlangen eine
gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, können
wir ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsziele sofortige Bezahlung sämtlicher
offenen Rechnungen verlangen.
VII. Mängelansprüche
1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach deren Empfang auf Mängel zu untersuchen.
2. Offene Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen nach Empfang
schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind spätestens innerhalb von 14 Tagen
nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige muss schriftlich erfolgen und hat Art
und Ausmaß des Mangels genau zu bezeichnen.
3. Bei ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen sind wir nach unserer
Wahl zu Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung
tragen wir alle zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen, soweit
sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als
dem Erfüllungsort verbracht wurde. Sind wir zur Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung
nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene
Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben oder schlägt ansonsten die
Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt,
die Rückgängigmachung des Vertrages oder eine entsprechende Herabsetzung
des Kaufpreises zu verlangen.
4. Sämtliche Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Erhalt der Ware durch
den Käufer, sofern die gelieferten Waren nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise
für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit
verursacht haben.
5. Im Falle des Unternehmerrückgriffs (§ 478 BGB) sind wir berechtigt, Rückgriffsrechte
des Käufers mit Ausnahme der Ansprüche auf Neulieferung der Ware und Aufwendungsersatz
abzulehnen, sofern wir dem Käufer für den Ausschluss seiner Rechte
einen gleichwertigen Ausgleich einräumen. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz
sind ausgeschlossen, ohne dass ein Ausgleich einzuräumen ist.
VIII.Haftung
1. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, sind alle weitergehenden Ersatzansprüche
des Käufers gegen uns und unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf
Ersatz von Schäden, die nicht an den gelieferten Waren selbst entstanden sind.
2. Die in diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen enthaltenen Haftungsbegrenzungen
und -ausschlüsse gelten nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit, der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, oder infolge einer
übernommenen Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie oder nach den Vorschriften
des Produkthaftungsgesetzes eine Haftung unsererseits zwingend vorgeschrieben
ist. Das Gleiche gilt im Falle einer Pflichtverletzung unsererseits, die die Erreichung
des Vertragszwecks gefährdet, wobei die Haftung jedoch auf den Ersatz der typischen,
vorhersehbaren Schäden beschränkt ist.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Sonstiges
1. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung oder aus dem
Einzelvertrag ist unsere jeweilige Versandstelle, für die Zahlung unser Sitz.
2. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unser Sitz oder der allgemeine Gerichtsstand
des Käufers. Dies gilt auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess.
3. Auf die Vertragsbeziehungen mit unseren Kunden ist ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens
der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen
Warenkauf (CISG - „Wiener Kaufrecht”) ist ausgeschlossen.
4. Daten des Käufers werden von uns gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur ordnungsgemäßen
Abwicklung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist.